Das Amt für Flüchtlinge und Integration ist für folgende Bereiche zuständig:
Ihre Ansprechpartner entnehmen Sie bitte dem Geschäftsverteilungsplan.
Unsere Dienstleistungen:
Das Jobcenter des Landkreises Biberach ist für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig. Dabei werden hilfebedürftige Arbeitsuchende beruflich beraten und bei der Arbeitsuche unterstützt, mit dem Ziel, einer erfolgreichen Integration in den Arbeitsmarkt.
Auch die Betreuung von Arbeitgebern zählt zu den Aufgaben des Jobcenters. Hierbei wird versucht geeignete Bewerber auf vakante Stellen zu vermitteln.
Als hilfebedürftige Personen erhalten Sie neben finanziellen Leistungen auch Bildungs- und Teilhabeleistungen vom Jobcenter.
Sprachkurse
Asylbewerber, die einen Sprachkurs besuchen möchten, sprechen dazu die örtlich zuständigen Sozialarbeiter an. Diese führen vor Ort eine Liste für die Anmeldungen. Die Asylbewerber erhalten für die Kursplanung einen Termin für einen Sprachkompetenzcheck.
Das Landratsamt koordiniert die Angemeldeten mit den vorhandenen Angeboten und Sprachkursträger. Die Asylbewerber werden dann durch das Landratsamt zu einem inhaltlichen und örtlich passenden Kursangebot eingeladen.
Anerkannte Flüchtlinge müssen einen Integrationskurs besuchen.
Integrationskurse
Mit dem Berechtigungsschein der Ausländerstelle, des Jobcenters, des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder des Bundesverwaltungsamtes, melden sich interessierte Personen zum Integrationskurs direkt beim Sprachkursträger in der Nähe an.
Sofern Sie Hilfe benötigen bzw. Fragen zum Integrationskurs haben, wenden Sie sich direkt an den Sprachkursträger bzw. an die Migrationsberatung für Zuwanderer (Caritas, Deutsches Rotes Kreuz und CJD Biberach).
Die Kontaktdaten der Sprachkursträger, der Migrationsberatung und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sind auf dem Flyer des Landratsamtes eingestellt. Die Anmeldung zum Integrationskurs sollte möglichst wohnortnah erfolgen.
Weitere Infos des Landkreises Biberach zur Sprachförderung: https://www.biberach.de/de/Service-Verwaltung/Das-...
Asylbewerber aus Iran, Irak, Eritrea und Syrien haben einen schnelleren Zugang zum Integrationskurs.
können beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Berechtigung zur Teilnahme am Integrationskurs beantragen. Der Antrag ist auf der Internetseite des Bundesamts eingestellt und kann mit einer Kopie des Ausweises oder Passes beantragt werden.
Ehrenamtlicher Deutschunterricht
In vielen Gemeinden wird ehrenamtlicher Deutschunterricht für Asylbewerber angeboten. Diese Angebote sind auf der Internetseite Integration-BC eingestellt.
MehrAsylbewerberinnen und Asylbewerber, anerkannte und geduldete Flüchtlinge sowie Personen ohne Aufenthalt werden über die Möglichkeiten einer freiwilligen Rückkehr in ihr Heimatland beraten. Die Beratung findet ergebnisoffen statt. Sie soll zu einer Klärung der Aufenthalts- und Rückkehrperspektive beitragen und mündet bei ausreisewilligen Personen in der Entwicklung eines individuellen Rückkehrplans. Das übergeordnete Ziel besteht in der Ermöglichung einer nachhaltigen, zukunftsorientierten Rückkehr in Sicherheit und Würde. Weiterhin beraten wir auch hinsichtlich erster Schritte zur Reintegration im Heimatland.
Das Beratungsangebot umfasst unter anderem die folgenden Punkte:
Die Rückkehrberatung wird gefördert vom Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und dem Land Baden-Württemberg.
MehrNach ihrer Ankunft in Deutschland leben die Flüchtlinge in Erstaufnahmeeinrichtungen, anschließend werden sie den Landkreisen und Stadtkreisen zugewiesen.
Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben, sind nach Asylgesetz § 53 in einer Gemeinschaftsunterkunft unterzubringen.
Als untere Aufnahme- und Eingliederungsbehörde übernimmt der Landkreis die vorläufige Unterbringung der Asylbewerber in Gemeinschaftsunterkünften.
Die Verpflichtung zur Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft endet bei Personen mit Gestattung, wenn sie dazu in der Lage sind, den eigenen Lebensunterhalt für sich und ggf. ihre Familie, zu sichern ohne öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen zu müssen.
Aufgrund der durch das Integrationsgesetz im August 2016 eingeführten Wohnsitzauflage für anerkannte Flüchtlinge sind diese nach § 12a Aufenthaltsgesetz grundsätzlich dazu verpflichtet, auch nach Anerkennung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weiterhin für einen Zeitraum von zunächst sechs Monaten in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Hiervon kann unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden. Das Amt für Flüchtlinge und Integration oder die zuständige Ausländerbehörde geben Auskunft, ob die Voraussetzungen für einen Auszug vorliegen.
In folgenden Städten und Gemeinden des Landkreises Biberach bestehen Gemeinschaftsunterkünfte.
Patricia Buk
Landratsamt Biberach
Amt für Flüchtlinge und Integration
Koordinierende Stelle Integrationsmanagement
Raum 5.06
Rollinstr. 9
88400 Biberach
Postanschrift: Postfach 16 62
88396 Biberach
E-Mail: patricia.buk(at)biberach.de
Internet: http://www.biberach.de