Die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG für Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG sind seit dem Jahr 2016 nicht mehr erhöht worden.
Das widerspricht dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat inzwischen einen Entwurf zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vorgelegt. Bis zu einem Inkrafttreten besteht ein Anspruch auf eine Anpassung der Leistungshöhe.
Die vorliegende Arbeitshilfe soll dabei helfen, vor dem Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes Rechtsansprüche auf Erhöhung der Grundleistung nach dem AsylbLG durchzusetzen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Arbeitshilfe die Rechtslage vor Inkrafttreten des 3. Änderungsgesetzes zum AsylbLG wiedergibt. Nach erfolgter Gesetzesänderung bedarf es einer aktualisierten rechtlichen Einschätzung, so dass die hier enthaltenen Handlungsempfehlungen dann nicht mehr gelten.